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Klasse A1
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Mindestalter: 16/18*
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Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
*Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eingeschlossene Klassen: Fahrerlaubnisse der Klasse A1 berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse A
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Mindestalter: 18/25*
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Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. *Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend davon können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
Eingeschlossene Klassen: Fahrerlaubnisse der Klasse A berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse B
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Mindestalter: 17/18
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Eingeschlossene Klassen: Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse BE
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Mindestalter: 17/18
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Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen).
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse C1
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Mindestalter: 18
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Eingeschlossene Klassen: Keine Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristet: Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren. Automatik-Vermerk: War das bei der Prüfung verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. Weist der Fahrerlaubnisinhaber in einer praktischen Prüfung nach, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs dieser Klasse (oder der Klassen C1E, C oder CE) befähigt ist, entfällt diese Beschränkung. Eine vorhandene Beschränkung entfällt dann auf Antrag auch in den Klassen B und BE.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse C1E
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Mindestalter: 18
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Kraftfahrzeuge C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamt- masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Eingeschlossene Klassen: Klassen BE, D1E falls der Inhaber Klasse D1 besitzt. Erforderlicher Vorbesitz: Klassen B und C1
Befristet: Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Automatik-Vermerk: War das bei der Prüfung verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. Weist der Fahrerlaubnisinhaber in einer praktischen Prüfung nach, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs dieser Klasse (oder der Klassen C oder CE) befähigt ist, entfällt diese Beschränkung. Eine vorhandene Beschränkung entfällt dann auf Antrag auch in den Klassen C1, B und BE.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse C
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Mindestalter: 18
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Eingeschlossene Klassen: Klasse C1 Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristet: Befristet auf 5 Jahre, danach jeweils für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Automatik-Vermerk: War das bei der Prüfung verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. Weist der Fahrerlaubnisinhaber in einer praktischen Prüfung nach, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs dieser Klasse (oder der Klasse CE) befähigt ist, entfällt diese Beschränkung. Eine vorhandene Beschränkung entfällt dann auf Antrag auch in den Klassen B, BE, C1 und C1E.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse CE
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Mindestalter: 18
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Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Eingeschlossene Klassen: Klassen BE, C1E, T Erforderlicher Vorbesitz: Klasse C
Befristet: Befristet auf 5 Jahre, danach jeweils für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Automatik-Vermerk: War das bei der Prüfung verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken. Weist der Fahrerlaubnisinhaber in einer praktischen Prüfung nach, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs dieser Klasse befähigt ist, entfällt diese Beschränkung. Eine vorhandene Beschränkung entfällt dann auf Antrag auch in den Klassen B, BE, C1, C1E und C.
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse L
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Mindestalter: 16
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- undUmweltschutzes dienende Landschaftspflege, 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, 3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und 6. Betrieb von Werkstätten zurReparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fzg., die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden. 7. Winterdienst
Eingeschlossene Klassen: Keine
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse T
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Mindestalter: 16/18*
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
*Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen: 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und 6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden. Eingeschlossene Klassen: Klassen L, M, S Erforderlicher Vorbesitz: Keiner
Befristet: Keine Befristung
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse M
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Mindestalter: 16
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Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
Eingeschlossene Klassen: Keine
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Klasse S
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Mindestalter: 16 |
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Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahr-zeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremd-zündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahr-zeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Eingeschlossene Klassen: Keine
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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Mofa25
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Mindestalter: 15
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Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas) Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. (ab 16 Jahre)
Quelle: Landesverband bayerischer Fahrlehrer e.V.
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