Übersicht – Klasse L

Zugmaschine(n)

  • für land- und forstwirtschafliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit:

  • bbH max. 25 km/h
  • auch mit Anhänger

Mindestalter: 16

Theoretische Mindestausbildung

  • 12 Doppelstunden Grundstoff*
  • zzgl. 2 Doppelstunden klassenspezifischer Unterricht L

Praktische Mindestausbildung

  • keine besonderen Ausbildungsfahrten
* bei allen Erweiterungen sind jeweils nur 6 Doppelstunden Grundstoff notwendig

Unter die Klassen T und L fallen

N

Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege

N

Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege

N

landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten

N

Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung

N

Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen

N

Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fzg., die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden

N

Winterdienst

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